Hier findet ihr die wichtigsten rechtlichen Texte zu unserem Service.
1.Anwendungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln (i) die Bedingungen für die Nutzung der Cito Plattform (siehe Teil B dieser AGB) sowie (ii) den Inhalt aller Frachtverträge die über die Cito Plattform zwischen Cito (Cito Transport Technologies GmbH) und ihren Auftragnehmern („Frachtführer“) geschlossen werden (siehe Teil C dieser AGB). Sie gelten nur, wenn der Frachtführer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Frachtführers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Cito ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Cito in Kenntnis der AGB des Frachtführers den Auftrag oder die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt oder dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Frachtführer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch Cito maßgebend.
2. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
2.1. Auf die unter Einbeziehung der dieser AGB geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen Cito und dem Frachtführer bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
2.2. Ist der Frachtführer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Berlin. Entsprechendes gilt, wenn der Frachtführer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Cito ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Frachtführers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
3. Definitionen und Auslegung
3.1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben folgende Begriffe die ihnen nachstehend zugewiesene Bedeutung:
Abholort meint den von Cito im Rahmen des Frachtvertrages oder durch Weisung benannten Abholort.
AGB meint diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Angebot hat die in Teil B Ziffer 6.1 festgelegte Bedeutung.
Auftraggeber meint Kunden von Cito, die Cito mit der Beförderung von Frachtgut beauftragen.
Bestimmungsort meint den von Cito im Rahmen des Frachtvertrages oder durch Weisung benannten Bestimmungsort.
Cito meint die Cito Transport Technologies GmbH, c/o MOIA, Alexanderufer 5, 10117 Berlin.
Cito-Konto hat die in Teil B Ziffer 2.1 festgelegte Bedeutung.
Cito Plattform meint die Funktionen der Webseite www.cito.ai sowie der zugehörigen App Cito
Cito Standard Operation Procedure und Notfallkonzept meint das Standard Operation Procedure und Notfallkonzept von Cito, abrufbar unter SOP.
Datenschutzerklärung meint die Datenschutzerklärung von Cito, abrufbar unter Datenschutzerklärung.
Empfänger meint den von Cito im Rahmen des Frachtvertrages oder durch Weisung benannten Empfänger.
Frachtführer hat die in Teil A Ziffer 1.1 festgelegte Bedeutung.
Frachtgüter meint die im Rahmen eines Frachtvertrages zu befördernden Waren und Güter.
Frachtvertrag meint einen über die Cito Plattform zwischen Cito als Absender und dem Frachtführer abgeschlossenen Frachtvertrag i.S.d. § 407 HGB.
Partei meint Cito und den jeweiligen Frachtführer.
Service Level Agreement meint das Service Level Agreement von Cito, abrufbar unter SLA.
3.2. Wörter im Singular schließen den Plural ein und umgekehrt. Die Begriffe „einschließlich“ und „insbesondere“ bedeutet einschließlich, ohne Einschränkung. Überschriften von Abschnitten dienen nur der Orientierung und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser AGB
3.3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1. Funktionen der Cito Plattform
1.1. Über die Cito Plattform können Auftraggeber Anfragen für die Beförderung von Frachtgut durch Cito stellen und Cito geeignete Frachtführer für den Abschluss entsprechender Frachtverträge finden. Kriterien für die Eignung eines Frachtführers sind insbesondere Verfügbarkeit, Transportmittel und die Entfernung zum Auftraggeber. Die Entfernung kann sich aus dem Unternehmenssitz des Frachtführers ergeben.
1.2. Dem Frachtführer wird bei einer Eignung für einen Transport über die Cito Plattform ein Angebot nach näherer Maßgabe dieser AGB, insbesondere Teil B Ziffer 6 gemacht.
2. Registrierung auf der Cito Plattform
2.1. Um die Plattform nutzen zu können, muss der Frachtführer sich auf der Seite www.cito.ai registrieren und ein Konto (im Folgenden „Cito-Konto“) einrichten. Der Frachtführer hat Cito bei der Anmeldung vollständige, aktuelle und richtige Angaben zu machen und verpflichtet sich, diese stets aktuell zu halten.
2.2. Die Registrierung ist erst abgeschlossen, wenn Cito den Frachtführer für die Nutzung der Plattform freischaltet. Ein Freischaltung kann erst erfolgen, wenn der Frachtführer Cito alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
2.3. Frachtführer dürfen Dritten keinen Zugang zu ihrem Cito-Konto gewähren. Es sind geeignete Maßnahmen (wie z.B. die sichere Verwahrung von Zugangsdaten, sowie die Verwendung eines starken Passwortes) vorzunehmen, um den Zugriff Dritter auf das Cito-Konto auszuschließen.
2.4. Frachtführer übernehmen die Verantwortung für sämtliche Aktivitäten, die über ihr Cito-Konto erfolgen. Dies betrifft insbesondere alle Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Cito-Konto entstehen (bspw. Annahme eines Angebots über das Cito-Konto).
2.5. Durch die Registrierung auf der Cito Plattform und die Nutzung der Cito Plattform fallen zunächst keine Kosten für den Frachtführer an. Cito behält sich jedoch das Recht vor, für die Nutzung der Cito Plattform ein durch den Frachtführer zu zahlendes Entgelt zu verlangen. Hierüber wird der Frachtführer vorab entsprechend informiert.
3. Technische Anforderungen
3.1. Die Nutzung der Cito Plattform erfordert eine Internetverbindung. Die Einrichtung und Bereithaltung der technischen Zugangsvoraussetzungen liegen in der Verantwortung des Frachtführers. Erfolgt der Zugriff von einem mobilen internetfähigen Endgerät, können Daten- sowie Verbindungsentgelte beim Internet- bzw. Mobilfunkanbieter des Frachtführers anfallen. Die jeweiligen Kosten einer Internetverbindung sind durch den Frachtführer zu tragen.
3.2. Der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass die weiteren technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Cito Plattform, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, gegeben sind. Hierzu gehören insbesondere ein aktuelles Betriebssystem, ein aktueller Browser, aktuelle Browser-Plug-Ins, ausreichend leistungsfähige Computer bzw. Mobilgeräte.
3.3. Der Zugriff auf die Cito Plattform ist von technischen Voraussetzungen abhängig. Cito kann nicht versichern und/oder garantieren, dass die Cito Plattform ununterbrochen zur Verfügung steht. Cito bietet keine Gewähr, dass die Dienste zeitgerecht, unterbrechungs- oder fehlerfrei genutzt werden können. Es besteht kein Anspruch auf ständige ununterbrochene Verfügbarkeit oder ständige fehlerfreie Funktionsfähigkeit. Wartungsarbeiten, Aktualisierungen, höhere Gewalt oder Einschränkungen, die sich aus der Eigenheit des Internets oder elektronischer Kommunikation ergeben, können zu Einschränkungen der Nutzbarkeit oder Inanspruchnahme der Cito Plattform führen.
4. Tracking / Datenschutz
4.1. Mittels der zur Cito Plattform gehörenden App kann Cito den Standort des Frachtführers erfassen, wenn der Frachtführer dazu eingewilligt hat und diese Funktion in der App aktiviert ist. Während der Ausführung des Transports kann der Auftraggeber und Cito den Standort des Frachtführers bzw. von dessen Fahrer live über die Cito Plattform nachvollziehen.
4.2. Die Datenverarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung von Cito.
5. Laufzeit und Kündigung
5.1. Das Nutzungsverhältnis für die Nutzung der Cito Plattform besteht nach erfolgreichem Abschluss der Registrierung zunächst auf unbestimmte Zeit.
5.2. Das Nutzungsverhältnis kann sowohl von Cito als auch vom Frachtführer jederzeit, ohne Angaben von Gründen beendet werden. Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses der Cito Plattform führt nicht dazu, dass ggf. bestehende Verpflichtungen aus einem über die Cito Plattform geschlossenen Frachtvertrag enden.
5.3. Cito behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Betrieb der Cito Plattform, ohne die Angabe von Gründen einzustellen
6. Vertragsschluss über die Cito Plattform
6.1. Cito hat das Recht, Frachtführern, die sich auf der Cito Plattform registriert haben, den Abschluss eines Frachtvertrages über die Cito Plattform anzubieten („Angebot“). Der Inhalt des jeweiligen Angebots ergibt sich aus den mittels der Cito Plattform übermittelten Angaben. Spezielle Anforderungen an einen Transport sind von Cito im Angebot mitzuteilen.
6.2. Es besteht kein Anspruch eines Frachtführers auf Erteilung eines Mindestumfangs an Angeboten bzw. Frachtverträgen durch Cito.
6.3. Ein Angebot kann von einem Frachtführer nur binnen 15 Minuten nach Abgabe über die Cito Plattform angenommen werden. Der Inhalt des hierdurch zustande kommenden Frachtvertrages ergibt sich aus dem Angebot und diesen AGB.
6.4. Cito kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen, ohne dass der Frachtführer berechtigt ist, Ansprüche gem. § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.
1. Vertragsgegenstand
1.1. Der Frachtführer verpflichtet sich, die Frachtgüter nach Maßgabe des Frachtvertrages, dieser AGB, dem Service Level Agreement, dem Cito Standard Operation Procedure und Notfallkonzept sowie den Weisungen von Cito zu befördern und dem Empfänger am Bestimmungsort abzuliefern („Transport“).
1.2. Im Rahmen des Transports erbringt der Frachtführer nach Maßgabe des Frachtvertrages, dieser AGB, dem Service Level Agreement, dem Cito Standard Operation Procedure und Notfallkonzept sowie den Weisungen von Cito auch Nebenleistungen, insbesondere be- und entladen der Frachtgüter, Einholung von Weisungen, Nachnahmen, Verzollungstätigkeiten, Kommunikation mit dem Empfänger oder Auftraggeber.
1.3. Im Fall von Widerspüchen geltend die jeweils anwendbaren Regelwerke in folgender Reihenfolgen: (i) individuelle Weisungen, (ii) Frachtvertrag, (Iii) AGB, (iv) Cito Standard Operation Procedure und Notfallkonzept und (v) Service Level Agreement.
2. Leistungen und Pflichten des Frachtführers
2.1. Der Frachtführer hat das Frachtgut am vereinbarten Abholort abzuholen und zum vertraglich vereinbarten Bestimmungsort zu transportieren.
2.2. Der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass er während des Transports jederzeit erreichbar ist, etwa über ein Mobiltelefon.
2.3. Der Frachtführer hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.
2.4. Der Frachtführer verpflichtet sich, den Transport innerhalb der im Frachtvertrag vereinbarten Termine durchzuführen. Im Frachtvertrag genannte Termine sind für den Frachtführer bindend. Verspätet sich der Frachtführer, hat er gegenüber Cito seine Verspätung unverzüglich per Telefon mitzuteilen.
2.5. Kann das Frachtgut dem Empfänger nicht zugestellt werden, hat der Frachtführer zunächst den Empfänger telefonisch zu kontaktieren, um eine Zustellung zu ermöglichen. Der Versuch der Kontaktaufnahme ist zu dokumentieren. Kann das Frachtgut weiterhin nicht zugestellt werden, ist unverzüglich der Absender des Frachtgutes zu kontaktieren. Der Frachtführer hat mit dem Absender des Frachtgutes zu vereinbaren, ob eine weiterer (kostenpflichtiger) Zustellversuch unternommen werden soll oder ob das Frachtgut zurück zum Absender transportiert werden soll. Eine Zustellung an einen Dritten bzw. an einem Ablageort darf nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Absenders erfolgen. Diese Zustimmung muss durch den Frachtführer dokumentiert werden.
2.6. Der Frachtführer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der Frachtgüter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Frachtführer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreiem Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Frachtvertrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Frachtgut entsprechen. Insbesondere gewährleistet der Frachtführer, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge wasserdicht sind.
2.7. Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag darf der Frachtführer nur eigene Angestellte, nicht aber externe Dritte (z.B. Subunternehmer) einsetzen.
2.8. Der Frachtführer hat für die Einhaltung arbeits- und sicherheitsrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen.
3. Be - und Entladung, Verladung, Beförderung, Ablieferung
3.1. Der Frachtführer hat abweichend von § 412 HGB die Be- und Entladung der Frachtgüter durchzuführen und sie transport- und betriebssicher zu verladen.
3.2. Der Frachtführer hat die Frachtgüter ausreichend zu bewachen. Was unter ausreichender Bewachung zu verstehen ist, bestimmt sich nach Art und Umfang des jeweiligen Frachtvertrages. Jedenfalls dürfen Pausen nur auf bewachten und videoüberwachten Parkplätzen einzulegen.
3.3. Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Frachtführer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Frachtvertrag vereinbarten Ausrüstungen sind bis zum Ende des Transports mitzuführen.
3.4. Die im Frachtvertrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt. Dem Empfänger dadurch entstehende Mehrkosten werden dem Frachtführer weiterbelastet.
3.5. Der Frachtführer wird nach Ausführung des Transports sämtliche Ablieferungsnachweise an Cito übermitteln.
4. Beratung, Weisungen und Information
4.1. Der Frachtführer unterstützt und berät Cito mit seinem Fachwissen und informiert Cito über Ereignisse, die für seine und die Tätigkeit von Cito von Bedeutung sein können. Der Frachtführer berichtet monatlich und jederzeit auf Anforderung von Cito über die Anzahl und Art der Schäden, die in seinem Einflussbereich eingetreten sind, die Schadensverursachung und den Schadensverursacher, das Schadensobjekt und die Maßnahmen, die der Frachtführer ergriffen hat, um solche Schäden zukünftig zu vermeiden.
4.2. Der Frachtführer ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschluss erteilte Weisung über das Frachtgut zu beachten, es sei denn, die Ausführung der Weisung droht Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeber oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Insbesondere hat der Frachtführer die von Cito erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- und Entladetermine befolgen. Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
4.3. Der Frachtführer verpflichtet sich, Cito unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Frachtvertrages wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse sowie Transporthindernisse, Pannen oder Unfälle, sonstige Verzögerungen oder kriminelle Vorkommnisse und polizeiliche Ermittlungen während des Transports über die Cito Plattform informieren. Bei Auftreten eines solchen Transporthindernisses ist der Frachtführer verpflichtet, Cito unverzüglich (ggf. auch vor Transportbeginn) zu informieren und Weisungen einzuholen. Die Informationen müssen den Grund der Verzögerung auf dem Transportweg sowie die vom Frachtführer getroffenen Maßnahmen sowie den voraussichtlichen neuen Ablieferungstermin enthalten.
4.4. Im Falle eines Unfalls oder eines Schadensfalls wird der Frachtführer erkennbare Transportschäden und Warenverluste Cito melden. Folgende Informationen sind in Form eines schriftlichen Protokolls innerhalb angemessener Frist an Cito zu übermitteln:
a. Amtliches Kennzeichen und Typ der beteiligten Fahrzeuge
b. Ort, Zeit und Hergang des Unfalls oder Schadensfalls
c. Name, Adresse der Verletzten/Toten
d. Umfang des Schadens an den Frachtgütern
e. Sendungsdaten
f. vom Frachtführer getroffene Maßnahmen
g. Rückrufmöglichkeiten
h. Fotografien des Schadens
4.5. Der Frachtführer ist darüber hinaus verpflichtet, Cito über etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich Warenqualität und Warenmenge mitzuteilen und hat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen dokumentiert.
4.6. Falls Transportschäden am Frachtgut auftreten, ist der Frachtführer verpflichtet, Cito sofort zu verständigen und Weisungen einzuholen.
5. Beförderungs - und Begleitpapiere
5.1. Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere CMR-Frachtbrief, Handelsrechnungen, Packlisten und Zolldokumente oder deren Inhalt dürfen – abgesehen von behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.
5.2. Das Frachtgut darf, sofern keine anderweitige Weisung seitens des Cito vorliegt, nur gegen eine Unterschrift in der App ausgehändigt werden, d.h. der Frachtführer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit seiner Unterschrift den Erhalt des Frachtgutes quittiert. Darüber hinaus kann der Frachtführer den Erhalt des Frachtgutes mittels der App fotografisch dokumentieren, wenn der Auftraggeber dies wünscht.
6. Sorgfalt, Interessenswahrung und Überprüfung
6.1. Der Frachtführer verpflichtet sich, die ihm durch den Frachtvertrag und durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben mit äußerster, ihm möglicher und zumutbarer Sorgfalt und Fachkenntnis auszuüben.
6.2. Die vom Frachtführer eingesetzten Fahrzeuge, sonstigen Betriebsmittel und Betriebsflächen haben sich stets in einwandfreiem, sauberen und betriebsfähigem Zustand zu befinden, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und für die schadensfreie Durchführung von Umschlag und Transport der Frachtgüter geeignet zu sein.
6.3. Die Frachtgüter sind vom Frachtführer während seiner Obhut mit höchster Sorgfalt zu behandeln und vor unbefugten Zugriffen Dritter zu schützen. Der Frachtführer hat nur zuverlässiges Personal einzusetzen.
6.4. Die Parteien verpflichten sich, die Interessen der jeweils anderen Partei zu wahren und nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, den Ruf, die Marktstellung oder die Bonität der anderen Partei zu gefährden.
6.5. Cito ist es jederzeit gestattet, Prozess- und Systemaudits durchzuführen, die Betriebsmittel des Frachtführers zu besichtigen und auf ihre Entsprechung mit den Qualitätsanforderungen von Cito zu überprüfen.
7. Vergütung
7.1. Cito ist verpflichtet, die im Frachtvertrag vereinbarte Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlten. Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten des Transports und der Lagerung einschließt, sind alle nach dem Frachtvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten. Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf des Transports oder der Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Frachtvertrages vorhersehbare Kosten können nicht gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGB und vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommen bleiben unberührt.
7.2. Kosten, die dem Frachtführer durch die Ausführungen von Weisungen seitens Cito entstehen, werden dem Frachtführer ersetzt, soweit er diese Kosten nicht selbst zu vertreten hat. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, (z.B. Straßenbenutzungsgebühren, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Be- und Entladung). § 412 Abs. 3 HGB bleibt unberührt.
7.3. Die Abrechnung der Vergütung erfolgt durch die Erstellung von Gutschriften durch Cito. Die Gutschrift erfolgt, wenn die Leistung gemäß Frachtvertrag durch den Frachtführer vollständig erbracht worden ist. Dafür müssen insbesondere die vertraglich vereinbarten Ablieferungsnachweise durch den Frachtführer erbracht worden sein.
7.4. Die bestehenden Gutschriften werden zweimal monatlich (zum ersten und zum sechzehnten Tag eines Monats; handelt es sich dabei jeweils nicht um einen Werktag, gilt jeweils der darauffolgende Werktag) auf das durch den Frachtführer in seinem Profil auf der Cito Plattform angelegte Konto überwiesen.
8. Haftung
8.1. Haftung des Frachtführers: Der Frachtführer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die nach den §§ 429 und 430 HGB zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf einen Betrag von 40 Rechnungseinheiten begrenzt.
8.2. Haftung von Cito: Die Haftung von Cito aus §§ 414, 455 und 468 HGB ist je Schadenereignis begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (des Internationalen Währungsfonds) für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Frachtgutes oder einen Betrag von 200.000 Euro, je nachdem welcher Betrag niedriger ist. Im Übrigen haftet Cito bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet Cito - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Cito, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Cito jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9. Aufrechnung, Abtretung und Pfandrecht
9.1. Dem Frachtführer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
9.2. Der Frachtführer verzichtet auf die Ausübung von gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechten an den im Auftrag von Cito beförderten Gütern. Der Frachtführer verpflichtet sich, nur Subunternehmer zur Ausführung von Frachtverträgen einzusetzen, die ebenfalls auf die Ausübung von gesetzlichen oder vertraglichen Pfandrechten an den im Auftrag von Cito beförderten Gütern verzichten.
9.3. Rechte und Pflichten des Frachtführers aus diesem Vertrag sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Cito nicht übertragbar.
10. Versicherung
10.1. Der Frachtführer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine Verkehrshaftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die mindestens im Umfang der Haftungssummen dieser AGB seine verkehrsvertragliche Haftung nach dem Gesetz abdeckt. Der Frachtführer ist zudem verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigsten EUR 1.000.000 pro Schadensfall und eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigsten EUR 3.000.000 pro Schadensfall abzuschließen.
10.2. Der Frachtführer ist verpflichtet, die jeweils aktuelle Versicherungspolice spätestens bei vor Abschluss des ersten Frachtvertrages auf der Cito Plattform hochzuladen und darüber hinaus das Original vorzulegen, wenn Cito dies verlangt. Darüber hinaus muss der Frachtführer auf Verlangen von Cito Nachweisen, dass der Versicherungsschutz tatsächlich besteht oder Cito in die Lage versetzen, dies zu überprüfen.
10.3. Der entsprechende Versicherungsbeleg ist bei jedem Transport durch den Frachtführer mitzuführen.
11. Kundenschutz
11.1. Gegenüber Cito ist der Frachtführer zum Kundenschutz verpflichtet. Der Frachtführer darf von Cito Kunden, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für Cito bekannt werden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte, folgende Aufgaben wahrnehmen oder an Dritte weitergeben: Transport- oder Speditionsaufträge im (regionalen, nationalen oder grenzüberschreitenden) Güterverkehr.
11.2. Cito Kunde ist jeder Auftraggeber oder Empfänger. Ist unklar, ob Cito Kunden dem Frachtführer im Rahmen seiner Tätigkeit für Cito bekannt geworden sind, so muss der Frachtführer nachweisen, dass ihm die Kunden außerhalb seiner Tätigkeit für den Cito bekannt geworden sind.
11.3. Der Kundenschutz nach dieser Ziffer 11 hat eine Dauer von zwei Jahren, gerechnet jeweils ab Abschluss des letzten Frachtvertrages.
11.4. Verstößt der Frachtführer schuldhaft gegen die Verpflichtung in Ziffer 11.1 des Vertrags, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR (in Worten: zehntausend Euro) pro Verletzungsfall verpflichtet. Unberührt hiervon bleibt das Recht von Cito, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen und/oder den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
12. Compliance
12.1. Der Frachtführer verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften und Vorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt dies auf Verlangen von Cito in Textform. Der Frachtführer stellt Cito von der Haftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Frachtführer oder ein im Rahmen des Frachtvertrages mit Cito eingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und Cito in Anspruch genommen wird.
12.2. Der Frachtführer stellt darüber hinaus sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der Frachtverträge notwendig sind, erfüllen und sämtliche anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Durchführung der Frachtverträge eingehalten werden.
12.3. Der Frachtführer hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen, dass er und der die Beförderung ausführende Angestellte
a. über sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Erlaubnisse, Berechtigungen, Lizenzen und Fahrerbescheinigungen verfügen,
b. die Kabotagevoraussetzungen in Artikel 8 der VO (EG) 1072/2009 beachtet,
c. im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
d. ein Fahrtenberichtsheft nach Art 5 der CEMT-Richtlinie mitführt,
e. im Anwendungsbereich des GüKG bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
f. ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU/EWR-Staaten) ausschließlich mit den erforderlichen Fahrerlaubnissen und nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung einsetzt und, dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativtest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt,
g. nur Fahrer einsetzt, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden,
h. Cito auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente vorlegt, oder Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen,
i. gültige Lenk- und Ruhezeiten stets einhalten.
12.4. Der Frachtführer hat auf Verlangen von Cito darüber hinaus folgende Dokumente des Frachtführers, sowie von diesem eingesetzten Angestellten vorzulegen:
a. Polizeiliches Führungszeugnis
b. Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 28e Abs. 3f SGB IV (nicht älter als 2 Monate),
c. Gültiger Arbeitsvertrag
d. Gültige Arbeitserlaubnis (bei nicht EU-Bürgern)
12.5. Cito ist berechtigt, Mitarbeiter des Frachtführers oder eines Subunternehmers des Frachtführers abzulehnen, wenn ein Grund wie u. a. Betrug, Diebstahl, Veruntreuung, Drogenkonsum oder ein anderes Fehlverhalten vorliegt.
12.6. Unterliegen Nachweise oder Dokumente einer Befristung, obliegt es dem Frachtführer, diese Cito stets aktuell proaktiv zu Verfügung zu stellen.
12.7. Der Frachtführer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
12.8. Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmen sowie die Durchführung der Frachtverträge geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützen und achten die Grundsätze des „Global Compact“ („UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beide Parteien in ihren Unternehmen
a. keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
b. die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeber-verpflichtungen einhalten,
c. die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
d. jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
e. die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
f. alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten und
g. ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.
13.Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführung des Frachtvertrages bekanntwerdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien haben andere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrer frachtvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
Stand: Dezember 2021